Tierschutzverein Burghausen e.V.

Satzung  


§ 1 Name und Sitz des Vereins
( 1 ) Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Burghausen“.
( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in Burghausen an der Salzach.


§ 2 Zweck des Vereins
( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

( 2 ) Zwecke des Vereins sind insbesondere:
● der Schutz der Tiere, dabei nicht nur in Bezug auf Haustiere, sondern auf die
   gesamte Tierwelt in unserer Umwelt
● Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens
● Aufklärung über Tierschutzprobleme
● Förderung des Jugendtierschutzes und der Tierschutzausbildung
● Verhütung von Tierquälerei und Tiermissbrauch

( 3 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.                         Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Vereinsstatus
( 1 ) Der Verein führt mit der Eintragung in das Vereinsregister den Namens-
zusatz „e.V.“.
( 2 ) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


§ 4 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, voll geschäftsfähige natürliche
Person sowie jede juristische Person, insbesondere auch Vereine, werden.
( 2 ) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen
Antrags des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die
Entscheidung zu unterrichten, wobei im Falle einer Ablehnung keine Gründe
mitgeteilt werden müssen. Es besteht kein Anspruch auf eine Mitgliedschaft.
( 3 ) Die Mitgliedschaft entsteht erst mit Zugang der schriftlichen Aufnahme-
bestätigung des Vorstands.
( 4 ) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitglieder-
versammlungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, wobei eine Übertragung des Stimmrechts
unter der Maßgabe zulässig ist, dass ein Mitglied nicht mehr als ein anderes
Mitglied vertreten kann.
Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.


§ 5 Mitgliedsbeitrag
( 1 ) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet,
über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
( 2 ) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen. Er wird bei Eintritt in den Verein
sofort, ansonsten jeweils zum 31. Januar eines jeden Jahres ohne besondere
Aufforderung fällig.
( 3 ) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.


§ 6 Ende der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch:
1.) Tod
2.) Austritt
3.) Ausschluss
4.) Streichung
( 2 ) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
( 3 ) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen
nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
( 4 ) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 3) ist rechtzeitiger Zugang der
Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.


§ 7 Ausschluss eines Mitglieds
( 1 ) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
( 2 ) Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied dem Vereins-
zweck grob zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins schädigt oder nachhaltig
Unfrieden im Verein stiftet.
( 3 ) Liegt ein solcher Grund vor, eröffnet der Vorstand das Ausschlussver-
fahren. In dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss des Mitglieds.
Dem Mitglied sind spätestens zwei Wochen zuvor die Vorwürfe mitzuteilen.
Dem Mitglied ist eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 5 ) Das Mitglied hat das Recht, zu der über den Ausschluss entscheidenden
Versammlung zu erscheinen und angehört zu werden. Eine schriftliche
Stellungnahme ist in der Versammlung zu verlesen.
( 6 ) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher
Mehrheit. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist unanfechtbar und sofort mit
dem Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam.
( 7 ) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht
anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.


§ 8 Streichung der Mitgliedschaft 

( 1 ) Eine endgültige Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mit-
glied mit einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ganz
oder teilweise im Rückstand ist.

( 2 ) Ist ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag in Verzug, so ruht dessen Mit-
gliedschaft mit der ersten Mahnung bis zur Beendigung des Verzugs.

( 3 ) Die Mahnung muss von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet sein und
soll auf das Ruhen der Mitgliedschaft und die Möglichkeit der Streichung von
der Mitgliederliste hinweisen.

( 4 ) Die Mahnung soll dem Mitglied persönlich übergeben oder per einge-
schriebenem Brief an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds versendet werden.
Im zweiten Fall wurde auch wirksam angemahnt, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt.


 

§ 9 Organe des Vereins 

( 1 ) Organe des Vereins sind:
 1.) der Vorstand (§ 10 ff.)
 2.) die Mitgliederversammlung (§ 13 ff.)

 

 

§ 10 Der Vorstand 

( 1 ) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
 ● Erste(r) Vorsitzende(r)
 ● Zweite(r) Vorsitzende(r)
 ● Kassier(in)

Jede dieser drei Personen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
sind der Zweite Vorsitzende und der Kassier dem Verein gegenüber verpflichtet, 
das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden
(der Kassier weiter nur bei Verhinderung des Zweiten Vorsitzenden)
auszuüben.

( 2 ) Daneben werden weitere Mitglieder eines erweiterten Vorstandes gewählt:
 ● Erste(r) Schriftführer(in)
 ● Zweite(r) Schriftführer(in)
 ● Beratende Beiräte, deren Zahl nach Bedarf auf Vorschlag des Vorstandes von 
der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

( 3 ) Ein Vorstandsamt kann nur von einem Vereinsmitglied bekleidet werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für
ihr Amt jeweils für die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, 
dass ihr Amt bis zur wirksamen Bestellung des nächsten Vorstandes fortdauert.

( 4 ) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so kann
der Restvorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied bis zum Ablauf der 
Amtszeit bestimmen (Kooption). Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten
nach dem Ausscheiden, muss – außer im Falle der Beiräte – eine Ersatzwahl im      Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

( 5 ) Das Vorstandsamt endet automatisch mit dem Ende der Mitgliedschaft.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.



§ 11 Aufgabenbereich des Vorstands 

( 1 ) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig,  die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 
1.) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2.) Abfassung eines Jahresberichtes und eines Rechnungsabschlusses
3.) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
4.) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
5.) Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
6.) Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereines
7.) Abschluss sonstiger Verträge und Vereinbarungen im alltäglichen Geschäfts-
verkehr


 
§ 12 Beschlussfassung des Vorstands 

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands eingeladen
und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

( 2 ) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

( 3 ) Alle Mitglieder des Vorstands haben je eine Stimme, auch die Beiräte. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden oder des in
seiner Vertretung die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.


 

§ 13 Die Mitgliederversammlung 
( 1 ) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1.) Wahl und Abberufung des Vorstandes
2.) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
3.) Entgegennahme des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses
sowie die Entlastung des Vorstandes
4.) Satzungsänderungen (mit Ausnahme der Korrektur offensichtlicher
 Schreibfehler)
5.) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages für das nächste Geschäftsjahr
6.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Fragen der Tagesordnung
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

  a.) wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist, jedoch
  b.) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des
 Kalenderjahres
 c.) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands binnen drei Monaten,
 wenn keine Kooption nach § 10 (4) erfolgt
 d.) wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe eines Grundes
 schriftlich verlangen. Dabei muss der Vorstand einmal jährlich einen
 Jahresabschlussbericht vorlegen.

( 3 ) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich oder per E-Mail
 mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand
 erfolgen. Die Tagesordnung muss alle beabsichtigten Gegenstände von Beschluss-
 fassungen enthalten.
 Entscheidend für die Fristwahrung ist der Zugang beim Mitglied. Der Zugang
 wird bei Postsendung mit der üblichen Postlaufzeit fingiert, wenn das Schreiben
 an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse
 versendet wurde.


 
§ 14 Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, soweit sie ordnungsgemäß berufen wurde.
Soll über die Auflösung des Vereins Beschluss gefasst werden, ist dazu die Anwesenheit
von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder notwendig. Bei entsprechend fehlender Beschlussfähigkeit ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung einzuberufen, die frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag, spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat.
Soweit die Ladung einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthält, ist diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

( 2 ) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag von mindestens 10 % der Anwesenden ist schriftlich in geheimer Wahl abzustimmen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

( 3 ) Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln, zur
Auflösung des Vereins von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen notwendig.

( 4 ) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist zur Einsichtnahme berechtigt.


 

§ 15 Kassenprüfung 

( 1 ) Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf jedes
Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Diese erstatten in der Mitglieder-versammlung einen mündlichen Bericht, der schriftlich niederzulegen und dem Protokoll beizufügen ist.

( 2 ) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt und sind nur dieser gegenüber weisungsgebunden; sie müssen die notwendigen Fähigkeiten zur Beurteilung der notwendigen Umstände haben und dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglied sein.

( 3 ) Die Rechnungsprüfer haben die Befugnis, jederzeit Einsicht in die Vermögens-verhältnisse des Vereins zu nehmen.

 


§ 16 Auflösung des Vereins 

( 1 ) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der in
§ 14 festgelegten Stimmenmehrheit aufgelöst werden.

( 2 ) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands nach § 10 (1) zu Liquidatoren ernannt.

( 3 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Satzung des Tierschutzverein Burghausen e.V. in der Fassung vom 27.02.2010